Vormundschaften für Minderjährige
Nach § 1773 BGB erhalten Minderjährige einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, die Personen- und Vermögenssorge auszuüben.
Das Vormundschaftsgericht soll eine Person aussuchen, die zur Führung einer Vormundschaft geeignet ist, wobei ein Einzelvormund laut Gesetz bevorzugt werden soll. In der Praxis wird der Einzelvormund jedoch meistens verdrängt durch die Vormundschaft durch das Jugendamt.
Angebot
In der Regel handelt es sich bei den Kindern- und Jugendlichen um höchst traumatisierte und vernachlässigte Kinder, die vor allem eine feste erwachsene Ansprechperson brauchen. Mir ist hierbei das Wohl der Kinder und der persönliche Kontakt ganz wichtig, Vormundschaften sollten auf jeden Fall nicht aus „der Akte allein“ geführt werden.
Aus den Erfahrungen in der Betreuung für Volljährige heraus habe ich mich für diesen Bereich weiterqualifiziert, wobei erste Erfahrungen bereits im Studium durch meine Projektarbeit in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden haben. Daher bin ich bereit, mich auf die schwierige und manchmal sehr belastende Beziehungsarbeit mit Kinder- und Jugendlichen einzulassen.
Ich weise daher komplexe juristische, pädagogische und medizinische Kenntnisse auf, die selbstverständlich durch Fortbildungen und kollegialen Austausch ständig erneuert, angepasst und erweitert werden.
Kosten
Da in der Regel die unter Vormundschaft stehenden Kinder mittellos sind, werden die Kosten aus der Staatskasse getragen. In den Ausnahmefällen müssen vermögende Kinder- und Jugendliche die Kosten für den Vormund selbst tragen.
Die Vergütungsanträge werden vom zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht überprüft und dann festgesetzt.